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Burn-Out-Behandlung als Werbungskosten

Mit Urteil des Finanzgerichts München (8-K-3159/10) vom April 2013 gilt aktuell: Behandlungskosten bei psychischer Erkrankung (explizit Burn-Out) sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist nur bei vorherigem amtsärztlichen Attest
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